schon im März 2020 wurde es als Option im Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufgenommen: das Wiederholungsrezept. Hiermit sollten Ärzte die Möglichkeit erhalten, beim Ausstellen eines Rezeptes zu vermerken, dass der Versicherte das Dauermedikament bis zu viermal innerhalb eines Jahres beziehen darf, ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen. Was für Patienten sinnvoll und zeitsparend erscheint, ließ die Ärzte jedoch zweifeln und lieber auf das E-Rezept warten. Nun wissen wir alle, dass die Einführung dessen mehr als hinkt, aber die gute Nachricht: Das elektronische Wiederholungsrezept ist seit 1. April möglich – zumindest theoretisch. Im heutigen Newsletter erfahren Sie, wie das Ganze funktionieren soll und ab wann das Wiederholungs-E-Rezept im Apothekenalltag einziehen wird. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen erholsamen Feierabend!
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